Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Hannoversche Gesellschaft für Neue Musik e.V.“. Er ist Mitglied der „Gesellschaft für Neue Musik e.V., Sektion Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik (Darmstadt)“. Er hat seinen Sitz in Hannover. Im Weiteren wird für den Verein die Kurzbezeichnung hgnm gebraucht.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung der Neuen Musik, ihrer weiteren Entwicklung und Vermittlung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Aufführung von Werken Neuer Musik und angrenzender Bereiche, durch Kompositionsaufträge, durch Diskussionsveranstaltungen, durch Publikationen und ähnliche Formen.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt; diese Höhe darf die gesetzliche, steuerfreie Maximalhöhe nach der vorstehenden Vorschrift nicht überschreiten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Neue Musik Sektion Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Gesellschaft für Neue Musik e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 TÄTIGKEITSBEREICH
Der Tätigkeitsbereich der hgnm erstreckt sich auf die Stadt Hannover und Umgebung. Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Aktivitäten anderer Städte, Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen europäischen und außereuropäischen Ländern.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
( 1 ) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
( 2 ) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die fördernden Mitglieder unterstützen die hgnm ideell und materiell.
( 3 ) Über Aufnahme durch schriftlichen Antrag und Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand der hgnm. Gegen die Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
( 4 ) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand ein früheres Datum akzeptieren. Bereits gezahlte Beiträge verbleiben dem Vereinsvermögen.

§ 5 ORGANE
Organe der hgnm sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
( 1 ) Der MV gehören alle ordentlichen Mitglieder der hgnm an. Juristische Personen geben hierfür dem Vorstand ihren Vertreter und dessen Stellvertreter an. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Fördernde Mitglieder können an der MV mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand kann weitere Persönlichkeiten zu den Sitzungen der MV einladen.
( 2 ) Die MV hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschluss von Richtlinien für das Arbeitsprogramm
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung der hgnm
( 3 ) Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern bekannt zu geben.
( 4 ) Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
( 5 ) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder der hgnm muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine MV mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen werden.
( 6 ) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und mindestens 10 weitere ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, anwesend sind. Wird diese Anwesenheitszahl nicht erreicht, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.

§ 7 VORSTAND
( 1 ) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um bis zu drei weitere Mitglieder erweitert werden.
( 2 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Beschlüsse der MV
2. Führung der Geschäfte der hgnm auf der Basis der Beschlüsse der MV
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. Berufung eines Beirats
5. Sonstige Aufgaben, soweit sie nach § 6 ( 2 ) nicht der MV obliegen.
( 3 ) Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
( 4 ) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 8 BEIRAT
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§ 9 BEITRÄGE
( 1 ) Jedes Mitglied der hgnm hat einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten, dessen Mindesthöhe von der MV durch Beschluss festgelegt wird.
( 2 ) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einen abweichenden Jahresbeitrag festsetzen.

§ 10 KASSENFÜHRUNG UND KASSENPRÜFUNG
Die MV wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen und darüber der MV zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 GESCHÄFTSORDNUNG
gestrichen

§ 12 ÄNDERUNG DER SATZUNG
Satzungsänderungen können von einer MV mit 2/3-Mehrheit vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten MV gesetzt sowie mit der Einladung an alle Mitglieder weitergeleitet werden.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
( 1 ) Die hgnm kann durch eine MV, in der mindestens 2 Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, mit 3/4-Mehrheit aufgelöst werden.
( 2 ) Falls zu dieser MV weniger als 2 Drittel der ordentlichen Mitglieder erscheinen, kann eine weitere MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung mit 3/4-Mehrheit beschließen kann.

Hannover, den 2. April 2017